DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
§ 2 Abs. 1a SGB V nimmt eine Sonderstellung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Vorschrift steht im Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungsniveau zugunsten lebensbedrohlich Erkrankter im Einzelfall und der Schutzpflicht gegenüber der Versichertengemeinschaft durch die im SGB V und im Arzneimittelrecht enthaltenen Qualitätssicherungsmechanismen. Gegenstand dieses Beitrags ist die Analyse der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB V.
Am 26. März 2024 trat das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ in Kraft. Es enthält das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz („GDNG“) und Änderungen an Bestandsgesetzen, insbesondere am SGB V.
In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH im April einen seit Jahrzehnten währenden Meinungsstreit zur Frage der Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf ambulante ärztliche Leistungen im Krankenhaus entschieden.
Egal ob Einpendler oder Auspendler: Grenzgänger sind gewissermaßen „gelebte Europäer“ oder „Pioniere der Europäischen Integration“. Ungeachtet dieses integrationspolitisch erfreulichen Befundes ergibt sich daraus eine gewisse Kompliziertheit der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick in die Krankenversicherung der Grenzgänger.
BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 6 KA 15/22 R – mit einer Anmerkung von Prof. Dr. iur. Thomas Clemens
BSG, Urteil vom 20. März 2024 – B 1 KR 37/22 R –
BSG, Urteil vom 20. März 2024 – B 1 KR 41/22 R –
BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 16/22 R –
BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 17/22 R –
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Juni 2024 – L 8 P 40/24 B ER –
Schiedsstelle nach § 18a KHG in Baden-Württemberg, Schiedsspruch vom 21.5.2024 – 01/24 –
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