DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
In den vergangenen Monaten wurden die ersten Strukturprüfungen zu den Strukturvorgaben des OPS und der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen von den Medizinischen Diensten (MD) durchgeführt. Es dürfte der Ausnahmefall sein, wenn ein Krankenhaus in Deutschland von keiner dieser Prüfungen betroffen ist. Insofern stellt sich aktuell vermehrt die Frage, wie mit einer negativen Beurteilung des MD umzugehen ist.
Seit die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband im Jahr 2014 erstmals auf der Grundlage des § 17c Abs. 2 KHG die Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung, PrüfvV) geschlossen haben, war zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen umstritten, welchen Charakter die in § 7 Abs. 2 Satz 3 geregelte Frist zur Unterlagenübermittlung an den MDK sowie die Frist zur Datenkorrektur durch das Krankenhaus nach § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung vom 1.9.2014 aufweisen.
Trotz der bereits in Teil 1 dieses Beitrags (KrV 2021, S. 173 ff.) aufgezeigten Möglichkeiten, den Patientenwillen zur Erstellung der Vorausplanung zu ermitteln, ist vielfach zu beobachten, dass dieser im Einzelfall gleichwohl keine Beachtung findet. Oftmals ist der Wille des Patienten in der akuten Lebens- und Behandlungssituation schlichtweg nicht nachweisbar bekannt oder es bestehen Zweifel an dessen Validität. Deshalb knüpft an die Problematik zur Erstellung der Vorausplanung die Frage an, wie in der Praxis sichergestellt werden kann, dass der Wille auch tatsächlich zur Geltung kommt.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) steht für den Aufbau eines sektorenverbindenden Versorgungsbereichs, für eine Hinwendung zur interdisziplinären Behandlung besonderer Krankheitsbilder durch medizinische Teams, in denen entsprechend qualifizierte Krankenhaus- und Vertragsärzte zusammenwirken. Eine in diesem Zusammen hang bislang kaum behandelte Frage ist die, wem die diesbzgl. (Teilnahme-)Berechtigung an der ASV zukommt: dem (ASV-)Team oder jedem Teammitglied.
BSG, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 8/21 R –
BSG, Urteil vom 12. August 2021 – B 3 KR 8/20 R –
BSG, Urteil vom 14. Juli 2021 – B 6 KA 15/20 R –
BSG, Urteil vom 17. Juni 2021 – B 3 P 5/19 R –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021 – L 3 KA 24/17 –
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. August 2021 – L 1 KR 65/20 –
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: