DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-08 |
Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen sind im Zuge der Konkretisierung dieses Leistungsanspruchs verschiedene Beteiligte eingebunden. Die jeweiligen Kompetenzen und deren Zusammenspiel werden im Folgenden – am Beispiel der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum umstrittenen Anspruch auf den Steh- und Gehtrainer Innowalk – erörtert.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Erbringung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach wie vor eine relativ strikte Trennung der Leistungssektoren. In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden grundsätzlich nur erbracht werden, wenn sie vom G-BA anerkannt sind. Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen, die überwiegend im Gesetz selbst geregelt sind, teilweise aber auch auf Richterrecht beruhen. Für den Bereich der Krankenhausbehandlung gilt dagegen ein großzügigerer Maßstab mit einer partiellen Einschränkung des Qualitätsgebots.
BSG, Urteil vom 19. Juli 2023 – B 6 KA 5/22 R –
BSG, Urteil vom 14. Juni 2023 – B 3 KR 8/21 R –
BSG, Urteil vom 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R –
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