DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
Die Krankenkassen stehen untereinander in einem intensiven Wettbewerb. Es gibt keinen vergleichbaren Bereich, in dem Körperschaften des öffentlichen Rechts tatsächlich einem so starkem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Dementsprechend ausgeprägt sind die Aktivitäten der Krankenkassen, mit denen sie versuchen, die Menschen von ihren individuellen Versorgungsleistungen zu überzeugen und als neue Mitglieder zu gewinnen. Für diese Maßnahmen setzt das Wettbewerbsrecht den entscheidenden rechtlichen Rahmen. Es ist der Grundpfeiler für einen fairen Wettbewerb der Krankenkassen untereinander. Der Aufsatz zeigt dem Leser anhand aktueller Fälle auf, „was geht und was nicht“.
Die Schließung von gesetzlichen Krankenkassen existierte lange Zeit nur als Theoriefall. Dies hat sich spätestens mit den im vergangenen Jahr öffentlich bekannt gewordenen Schließungsfällen zweier Betriebskrankenkassen geändert. Auch für die Zukunft dürfte davon auszugehen sein, dass sich Kassenschließungen nicht ausnahmslos verhindern lassen werden. Für deren arbeitsrechtliche Bewältigung hat der Gesetzgeber im SGB V ein eigenes „Schließungsarbeitsrecht“ vorgesehen, das jedoch mehr Fragen und Probleme aufwirft, als es (eindeutig) löst.
In Zeiten steigender Transparenzerwartungen setzt der Gesetzgeber auch in der Sozialversicherung zunehmend auf die informale, praktisch aber durchaus harte Steuerungsressource Information. Paradigmatisch für die dadurch ausgelösten Konflikte ist die Auseinandersetzung um die Pflegequalitätsberichterstattung nach § 115 Abs. 1a SGB XI. Ob sie verfassungsrechtlich zulässig ist, wird noch immer unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Einiges könnte allerdings dafür sprechen, dass es dabei weniger um die grundsätzliche Zulässigkeit einer Pflegequalitätsberichterstattung als vielmehr um ihre konkrete Ausgestaltung und vor allem um die korrekte Umsetzung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Prüfkriterien geht.
Art. 101 AEUV; §§ 1–3 GWB; §§ 87 und 90 SGB IV
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 – L 1 KR 89/10 KL
Anmerkung von Dr. Christian Quack, Düsseldorf
Arbeitsgericht Berlin vom 25. 11. 2011 – 33 Ca 7824/11,
Arbeitsgericht Chemnitz vom 28. 11 2011 – 11 Ca 1506/11,
Arbeitsgericht Hamburg vom 12. 10. 2011 –20 Ca 116/11,
Arbeitsgericht Hamburg vom 7. 11. 2011 – 22 Ca 168/11
Anmerkung von Dr. Holger Thomma, Ludwigsburg
§ 240 SGB V
Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 7. 11. 2011 – L 1 KR 173/10 B ER
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Axer, Heidelberg
§ 137 SGB V
Urteil des 7. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. 8. 2011 – L 7 KA 77/08 KL
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
Herr Masuch steht als Präsident des Bundessozialgerichtes seit dem 1. Januar 2008 an der Spitze der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.
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