DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-08 |
Über die Berücksichtigung von Qualitätsaspekten im Rahmen der Krankenhausplanung wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Spätestens mit dem KHSG hat der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass er die Qualität der Krankenhausversorgung als einen zentralen Aspekt für die Krankenhausplanung verstanden wissen will. Mittlerweile ist am 24.03.2017 auch eine Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des GBA in Kraft getreten. Dieser hat jedoch – wohl nicht zuletzt aufgrund von Beanstandungen des BMG – bereits in seiner Sitzung am 18.01.2018 beschlossen, die Richtlinie zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in einer ganzen Reihe von Punkten zu ändern. Eine solche intensive Regelungstätigkeit des GBA deutet darauf hin, dass vieles bereits auf der rechtlichen Steuerungsebene noch mit Unklarheiten behaftet ist.
Mit der Einführung des DRG-Systems im Jahr 2003 erhielt der OPS eine neue, prägende Funktion. Er wurde von einem reinen Operationenschlüssel zu einem Operationen- und Prozedurenschlüssel erweitert und gemeinsam mit dem Diagnoseschlüssel ICD zu einer zentralen Abrechnungsgrundlage für die DRG-Fallpauschalen. Seither wird nicht nur der OPS immer umfangreicher. Es mehren sich auch die vergütungsrechtlichen Streitigkeiten über die korrekte Anwendung des OPS. Im Mittelpunkt stehen dabei die Komplexkodes im 8. Kapitel des OPS (8-97 bis 8-98).
Nach § 125 Abs. 2 SGB V schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften unter anderem über die Preise für ambulant erbrachte Heilmittelleistungen und deren Abrechnung Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer. Für die Jahre 2016 bis 2021 gibt der Gesetzgeber in § 125 Abs. 3 SGB V für solche Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V sogenannte Preisuntergrenzen vor.
BSG, Urteil vom 20.3.2018 – B 1 A 1/17 R –
BSG, Urteil vom 21.3.2018 – B 6 KA 31/17 R –
BSG, Beschluss vom 21.3.2018 – B 6 KA 62/17 B –
BSG, Beschluss vom 21.3.2018 – B 6 KA 70/17 B –
BSG, Urteil vom 18.1.2018 – B 12 KR 22/16 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2018 – L 1 KR 26/18 B ER –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – L 5 KR 1672/17
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