DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-11 |
Trotz des ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten der Mitgliedsstaaten in Art. 168 Abs. 7 AEUV stehen aufgrund des funktionalen Unternehmensbegriffs des Unionsrechts die Krankenversicherungssysteme potentiell unter dem Einfluss des Kartell- und Beihilferechts. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichts aus dem Jahr 2018 zur Unternehmenseigenschaft einer slowakischen Krankenversicherung wegen der in dem slowakischen System angelegten Wettbewerbselemente stand die Frage im Raum, wie die europäische Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff weiterentwickelt werden und ob sich daraus auch Konsequenzen für die noch in der Entscheidung AOK-Bundesverband u. a. abgelehnte Unternehmenseigenschaft der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen ergeben würden.
Die Anwendung von Kontrastmitteln durch Radiologen im Rahmen der Schnittbilddiagnostik stellt einen nicht unerheblichen Kostenfaktor in der vertragsärztlichen Versorgung dar. Die Krankenkassen versuchen deshalb seit jeher, Preissenkungen zu erzielen. Mit den Presseberichten aus dem vergangenen Jahr ist das Thema der Kontrastmittelabrechnung in den Fokus einer breiten Öffentlichkeit gerückt worden. Radiologen sollen Kontrastmittel für Untersuchungen in den Bereichen der Computertomographie (CT) und der Magnetresonanztomographie (MRT) günstig bei den Herstellern eingekauft und den Krankenkassen im Rahmen von Erstattungspauschalen weit höhere Preise in Rechnung gestellt haben.
Die wirtschaftliche Verwertung von Vertragsarztpraxen wird vom Gesetzgeber anerkannt und durch die Regelungen zur Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gesichert. Im ersten Teil (KrV 2020, 98) ist dargestellt worden, dass die Vertragsarztpraxis auch verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Potentielle Erwerber können sich auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Im zweiten Teil wird nun die Rechtfertigung der bereits bestehenden Restriktionen der wirtschaftlichen Verwertung in den Blick genommen (VI.), bevor die rechtliche Zulässigkeit einer weitergehenden Regulierung diskutiert wird (VII).
EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C262/18 P und C271/18 P –
EuGH, Urteil vom 30.1.2020 – C-307/18 –
mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Dr. Ann-Christin Richter, LL.M. (Durham)
BSG, Urteil vom 13.5.2020 – B 6 KA 11/19 R –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.5.2020 – L 5 KA 1421/20 KL-ER –
SG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2018 – S 8 KR 219/18 –
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