DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-17 |
Mit stattgebendem Kammerbeschluss vom 26.2.2013 hat das BVerfG erneut deutlich gemacht, dass es einer besonderen Rechtfertigung vor Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip bedürfe, wenn den der Versicherungspflicht unterworfenen Versicherten Leistungen für die Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung durch gesetzliche Bestimmungen oder durch deren fachgerichtliche Auslegung und Anwendung vorenthalten werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG das Arzneimittelpreisrecht für ab dem Jahr 2011 erstmalig in den Markt eingeführte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen umfassend reformiert. Nach Durchführung eines frühen Nutzenbewertungsverfahrens gemäß § 35a SGB V und dem Erlass eines Nutzenbewertungsbeschlusses durch den G-BA vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer einen Erstattungsbetrag in Form eines Rabattes auf den Abgabepreis, der für sämtliche Krankenkassen und für Privatversicherte gilt. Bei Nichteinigung wird die Höhe des Erstattungsbetrages durch eine Schiedsstelle festgesetzt.
Ende Juli 2013 hat der GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen. Zankapfel ist Anlage 1 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V mit dem Deutschen Apothekerverband. Seit dem zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften vom 19.10.2012 besteht die Möglichkeit, Arzneimittelwirkstoffe aufzulisten, die nicht der Substitutionspflicht zugunsten einer rabattbegünstigten Fertigarzneimittelpackung unterliegen.
+++ Schließung einer Krankenkasse – arbeitsrechtliche Folgen +++
+++ Medizinprodukte-Verordnung: Parlamentsvotum stellt Industrieinteressen über Patientensicherheit +++ Abstimmung im Parlament zur EU-Datenschutz-Grundverordnung +++
„Sozialstaat zwischen Individualisierung und Pauschalierung“
Die 45. Richterwoche des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. bis zum 7. November 2013 stand unter dem Thema „Sozialstaat zwischen Individualisierung und Pauschalierung“. Hierzu konnte der Präsident des BSG Peter Masuch neben den Ehrengästen über 400 Teilnehmer aus allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit, der Sozialverwaltung, der Anwaltschaft sowie aus Forschung und Lehre begrüßen. Masuch führte in seinen einleitenden Worten aus, dass Pauschalierungen bei der Verwirklichung von sozialen Leistungen eine wachsende Bedeutung hätten.
EuGH, Urteil vom 3.10.2013 – C-59/12
BSG, Urteil vom 2.7.2013 – B 1 KR 49/12 R
(Vorinstanz: SG Lübeck, Urteil vom 2.2.2012 – S 3 KR 761/09)
SG Berlin, Beschluss vom 7.11.2013 – S 81 KR 2176/13 ER
LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.8.2013 – 2 Sa 6/13
(Vorinstanz: ArbG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012 – 28 Ca 9536/11; anhängig beim BAG unter 9 AZR 748/13)
+++ 1. Bochumer Symposium zum Krankenhausrecht am 11. Februar 2014 +++
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