DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-18 |
In letzter Zeit nehmen die Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Aufsichtsbehörden über die Gestaltung der Vorstandsdienstverträge zu. Ein neuer § 35a Abs. 6a SGB IV eröffnet den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einer präventiven Aufsicht, die aber nichts daran ändert, dass sie sich auf eine Rechtsaufsicht beschränken muss. Die Vorschrift kann dazu beitragen, dass die Verfahren transparenter werden und Begründungsanforderungen geschärft werden.
Mit Wirkung zum 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (BGBl. I 2015, 2517) in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung werden der Status der Syndikusanwälte und deren berufsrechtliche Rechte und Pflichten neu geregelt. Der Beitrag stellt die hiermit für Syndikusanwälte verbundenen Neuerungen dar und erläutert diese.
BSG, Urteil vom 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 –
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.1.2016 – L 9 KR 84/13 –
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2015 – L 1 KR 550/15 KL –
Professor Dr. Friedrich E. Schnapp (Hrsg.): Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens. 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage 2016
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