DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-16 |
Rechtsfragen der Krankenhausvergütung stellen sich uferlos, vielfältig und immer wieder neu. Deshalb bedarf es der Eingrenzung (dazu I.). Um die Rechtsfragen zielgenau zu verorten, ist ein Blick auf die Grundlagen der Krankenhausvergütung geboten (dazu II.). Auf dieser Basis lässt sich die Vergütungsrelevanz des Krankenhausplanungsrechts (dazu III.), des Leistungsrechts (dazu IV.), des Qualitätssicherungsrechts (dazu V.) und des Entgeltrechts (dazu VI.) beleuchten. Die Zusammenschau erlaubt ein Fazit (dazu VII.).
Bis zum 31. Juli 2017 haben 16 Bundesländer beim Bundesversicherungsamt (BVA) insgesamt 483,81 Mio. Euro aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds zur Förderung von Schließungs-, Konzentrations- und Umwandlungsvorhaben zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung beantragt. Mit weiteren unmittelbar nach dem 1. September 2017 gestellten Anträgen aus 6 Ländern ist nunmehr auch der Nachverteilungsbetrag in Höhe von 11,49 Mio. Euro und damit – auf Basis der kumulierten Antragssumme – das gesamte Fondsvolumen ausgeschöpft worden.
Durch den demografischen Wandel verändern sich auch die Ziele der Gesundheitsversorgung. Die Verhinderung des Voranschreitens chronischer Beschwerden, der Erhalt und die Wiederherstellung von Alltagskompetenzen sowie Hilfen für ein selbstbestimmtes Leben werden zunehmend wichtiger. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Hilfsmittelversorgung an Bedeutung.
BVerwG, Urteil vom 4.5.2017 – 3 C 17/15
mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Frank Becker, Münster
BSG, Urteil vom 11.7.2017 – B 1 KR 30/16 R –
BSG, Urteil vom 11.7.2017 – B 1 KR 26/16 R –
Schiedsstelle nach § 18a KHG für das Land Brandenburg, Schiedsspruch vom 9.5.2017 – 01/2017 (2015 und 2016)
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: