DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-21 |
Der vorliegende Beitrag zeichnet die Entwicklung der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung von den Anfängen bis 1933 nach. Dies geschieht nicht nur anhand der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch auf der Basis untergesetzlichen Quellenmaterials. Die Ausführungen zeigen, dass am Anfang ein liberales, auf die Rechtsaufsicht beschränktes Staatsaufsichtmodell stand. Allerdings wird auch deutlich, dass man – vor allem im Kontext politischer Tageskämpfe – immer wieder auf die Ausweitung von Aufsichtsbefugnissen drängte; es kam aber nur zu marginalen Änderungen.
Das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)“ befasst sich mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, also dem GKV-Spitzenverband, allerdings nicht nur mit ihm. Neben dem GKV-Spitzenverband betreffen die Neuregelungen auch die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) sowie den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), während im Hinblick auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einige Besonderheiten gelten.
Anlass für das sehr rasch zur Gesetzesreife gebrachte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz waren Vorkommnisse bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Gesetzgeber verschärfte hierauf die Aufsicht mit internen Kontrollmaßnahmen und mit dem Einsatz externer Kontrolleure und externer Berater. Gesetzesadressat ist aber nicht nur die KBV, sondern weitergehend wird die staatliche Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung für alle Spitzenorganisationen in der Krankenversicherung in Bundeszuständigkeit neu justiert.
Während die rechtlichen Auswirkungen des Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (SVSG) auf Selbstverwaltung und Aufsicht in der GKV vielfältig und offenkundig sind, wurden vom Gesetzgeber nur einzelne der Regelungen auf den G-BA übertragen. Der Beitrag stellt sie näher vor. Er ermittelt ihre Auswirkungen auf die Ausschussarbeit.
BSG, Urteil vom 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R –
BSG, Urteil vom 25.1.2017 – B 3 P 3/15 R –
BSG, Beschluss vom 25.1.2017 – B 6 KA 22/16 B –
BGH, Urteil vom 24.1.2017 – KZR 63/14 –
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