DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-16 |
Das zentrale Netz der Telematikinfrastruktur als die Grundlage einer elektronischen Vernetzung im deutschen Gesundheitswesen befindet sich im Aufbau. Im Jahr 2015 wird sich daran die Erprobung erster Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte anschließen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die dazu bestehenden gesetzlichen Regelungen und erläutert den Nutzen einer elektronischen Vernetzung für das Gesundheitswesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zuletzt die Befreiungsmöglichkeit verkammerter Berufe grundlegend neu geordnet. Zum einen hat das Gericht entgegen der jahrzehntelangen Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) entschieden, dass Befreiungsbescheide nur für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber Wirkung entfalten.
Die steigende Anzahl von Klageverfahren im Krankenversicherungsrecht führt dazu, dass Krankenkassen und Sozialgerichte häufiger miteinander zu tun haben. Dem Anstieg der Verfahren können die Krankenkassen in der Verwaltungsarbeit und mit einer effektiven Prozessführung begegnen.
Die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08/ R) markierte in der Hörgeräteversorgung einen Paradigmenwechsel: Aufgrund der Entscheidungsbegründung wurde die Hilfsmittel-Richtlinie geändert, der Festbetrag für Hörhilfen um eine neue Gruppe erweitert und die Beträge jeweils angepasst sowie zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten geführt. „Hörgeräteversorgung – ein schwieriges Thema“ hieß es deshalb zuletzt in der KrV (Padé, KrV 2013, 201 ff.). Der nachfolgende Aufsatz fasst die Folgen der Rechtsprechungsänderung zusammen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gilt für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks (Kniegelenk Totalendoprothese/Knie-TEP) wieder die jährliche Mindestmenge von 50. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Krankenhäuser dürfen diese Leistung demnach nur noch dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn sie voraussichtlich mindestens 50 Knie-TEP-Operationen im Jahr durchführen.
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen.
BGH, Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14
(Vorinstanzen: AG Weißwasser v. 8.8.2013 – 6 C 58/13 –; LG Görlitz v. 14.2.2014 – 2 S 174/13 –)
BGH, Urteil vom 11.11.2014 – X ZR 32/14
(Vorinstanzen: LG Hannover v. 24.6.2013 – 19 O 90/12 –; OLG Celle v. 20.2.2014 – 5 U 109/13 –)
BFH, Urteil vom 24.9.2014 – V R 19/11
(Vorinstanzen: FG Münster v. 12.5.2011 – 5 K 435/09 U –; BFH v. 15.5.2012 – V R 19/11 –; EuGH v. 13.3.2014 – C-366/12 –)
LG Berlin, Urteil vom 11.11.2014 – 36 O 218/13 –
Berlin, Beschluss vom 4.11.2014 – 2 Ws 298/14, 2 Ws 298/14 - 161 AR 16/14
(Vorinstanz: LG Berlin v. 24.6.2014 – (537 KLs) 243 Js 1151/11 (3/14) –)
SG Berlin, Urteil vom 10.11.2014 – S 81 KR 2981/13 –
+++ 12. Düsseldorfer Krankenhausrechtstag +++
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