DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-12 |
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den einschlägigen Vorschriften des SGB V, in denen die Möglichkeiten zur Beratung der Ärzte durch die Krankenkassen geregelt werden. Es soll aufgezeigt werden, dass es vielfach einer Gratwanderung gleichkommt, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten andererseits in Einklang zu bringen.
Eine rechtswirksame Wahlleistungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Abrechnung der in § 17 KHEntgG geregelten Wahlleistungen, die neben den allgemeinen Krankenhausleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen anfallen können. Der nachfolgende Text befasst sich mit den vielfältigen Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung einer Wahlleistungsvereinbarung auftreten können.
Aufgrund ihrer großen Bedeutung im Warenverkehr werden die Umsatzsteuerregelungen immer stärker auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Dies betrifft weniger die Steuersätze und mehr die Bereiche, bei denen – u. a. aus sozialpolitischen Gründen – Verringerungen des Steuersatzes oder Befreiungen gewährt werden dürfen. Nicht immer werden die Vorgaben des EU-Rechts angemessen oder rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt. Daher kommt es immer wieder zu Streitigkeiten – auch und gerade im Krankenhausbereich.
BSG, Urteil vom 26.2.2019 – B 12 KR 17/18 R –
BSG, Urteil vom 3.4.2019 – B 6 KA 4/18 R –
BSG, Beschluss vom 15.5 2019 – B 6 KA 27/18 B –
BSG, Urteil vom 15.5.2019 – B 6 KA 57/17 R –
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.4.2019 – 13 B 1431/18 –
mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas, Stuttgart
Gerdelmann / Korbmann / Kutter
Krankentransport und Rettungsdienst
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