DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-11 |
Der Beitrag bezieht aus rechtlicher Sicht Stellung zu der seit Anbeginn der sektorenübergreifenden ASV im Streite stehenden Frage, ob eine Erleichterung des Qualitätsnachweises bei Krankenhausärzten zulässig ist. Er kommt zum Ergebnis, dass dem bereits die einfachgesetzliche Lage widerstreitet. Auch am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen kann der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens allenfalls partiell und selbst dann nur unter Einhaltung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Typisierung aus dem Weg gegangen werden.
Die veröffentlichte Meinung der letzten Jahre bescheinigt „der GKV“ hohe Reserven und unterstellt einen Abschöpfungsbedarf zugunsten der Versicherten. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass dieser Ansatz zwar kurzfristige populistische Erfolge zeitigt, mittelfristig aber die Architektur der GKV nachhaltig schwächt.
Die erste Welle der Corona-Pandemie haben wir hinter uns. Mit den Herausforderungen der zweiten Welle kämpfen wir gerade und wissen dabei nicht, wie lange sie anhalten wird bzw. ob uns noch weitere Wellen ereilen. Vor diesem Hintergrund wirft der folgende Beitrag einerseits einen retrospektiven Blick auf die finanzielle Sicherstellung der deutschen Krankenhauslandschaft in den vergangenen Monaten und andererseits einen prospektiven Blick auf die finanzielle Sicherstellung für die Zukunft. Wird die Politik ihrem Versprechen gerecht, dass kein Krankenhaus durch die Corona-Pandemie in ein Defizit gerate?
BSG, Urteil vom 26.5.2020 – B 1 KR 9/18 R – mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Anna Wollschläger, LL.M.
BSG, Urteil vom 15.7.2020 – B 6 KA 19/19 R –
BSG, Beschluss vom 30.6.2020 – B 3 P 22/19 B –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2020 – L 3 KA 25/20 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.9.2020 – L 1 KR 146/18 –
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.10.2020 – L 5 KR 184/20 –
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.7.2020 – L 10 KR 276/19 –
Prof. Dr. Peter Kostorz
Basiswissen Gesundheitsrecht
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