DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
Die Pflicht des Gesetzgebers zur Beobachtung der Folgen seiner Gesetze ist weitgehend anerkannt. Eine Folgenabschätzung spielt in der Gesetzgebung zuallererst vor dem Erlass einer Regelung eine wichtige Rolle. Es geht um die prognostische Einschätzung, ob sich mit der vorgesehenen Regelung die gewünschte Gestaltung der Lebensverhältnisse im Sinne des Gesetzgebers verwirklichen lässt. Diese Fragestellung erledigt sich aber regelmäßig nicht mit der Einführung des Gesetzes.
Der Beitrag geht aus Sicht der evidenzbasierten Medizin (EbM) der Frage nach, ob und wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den gemäß seiner Verfahrensordnung bestehenden Beobachtungspflichten zu Auswirkung und Aktualisierungsbedarf seiner Beschlüsse nachkommen kann. Es soll daher diskutiert werden, welche Evaluierungsmöglichkeiten seiner Entscheidungen dem G-BA zur Verfügung stehen und nach welchen Gesichtspunkten Methodik und Aufwand zu wählen sind.
Es sei ein Gebot der Bürgernähe, dass staatliche Verwaltungen Bürgerinnen und Bürgern im privaten, ehrenamtlichen und wirtschaftlichen Alltag die Möglichkeiten zur Nutzung elektronischer Dienste erleichtern. Das hierzu ergangene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) und entsprechende Landesgesetze sollen diese angenommenen Erwartungen der Allgemeinheit befriedigen und entsprechende Angebote machen.
BSG, Urteil vom 26.2.2019 – B 1 KR 33/17 R –
BGH, Urteil vom 19.2.2019 – VI ZR 505/17
BSG, Urteil vom 13.2.2019 – B 6 KA 58/17 R –
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