DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
Der vorliegende Beitrag geht im ersten Teil (B. I.) folgenden, bislang weitgehend unbeantworteten Rechtsfragen nach: Was dürfen Bundesärztekammer (BÄK) und Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) in der transplantationsbezogenen Qualitätssicherung regeln? Wie ist das Kompetenzverhältnis zwischen BÄK und G-BA zu konstruieren?
Mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Leistungen, die in Deutschland vorwiegend vollstationär, im Ausland jedoch regelmäßig ambulant durchgeführt werden, zu ambulantisieren. Eine Vergütung auf dem Niveau zwischen dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (im Folgenden: EBM) und den stationären Fallpauschalen (im Folgenden: DRG) soll einerseits Anreize zur ambulanten Leistungserbringung schaffen und dadurch einen höheren stationären Behandlungsaufwand vermeiden.
Dieser Beitrag stellt die Bedeutung von KI in der (teil-)stationären Versorgung sowie den Rechtsrahmen und ausgewählte Fragestellungen rund um die Entwicklung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Einrichtungen der (teil-)stationären Versorgung dar. Im Anschluss an Teil 1 des Aufsatzes in Heft 1/2024 und Teil 2 in Heft 2/2024 behandelt dieser 3. Teil Fragen der Integration von KI-Systemen in die Krankenhausorganisation, des Gesundheitsdatenschutzes bzw. der Gesundheitsdatennutzung und der Haftung.
In den vergangenen Jahren hat das BSG zahlreiche Entscheidungen gefällt, in denen es um die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ärztlicher Tätigkeiten ging, die sich außerhalb des klassischen Anstellungsverhältnisses bewegten. Besonders die Entscheidungen zum „Honorararzt“ und zum „Notarzt“ haben dabei zu reichlich Diskussionsstoff in der Praxis geführt.
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 14/22 R –
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 15/22 R –
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 12/22 R –
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 P 1/22 R –
BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 P 8/22 R –
BGH, Urteil vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 –
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