In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH im April einen seit Jahrzehnten währenden Meinungsstreit zur Frage der Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf ambulante ärztliche Leistungen im Krankenhaus entschieden. Danach sind diese auch dann entsprechend der GOÄ abzurechnen, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einem Arzt, sondern mit einer juristischen Person (z.B. mit einem Krankenhausträger oder einer MVZ- bzw. Ärzte- GmbH) zustande kommt. Die höchstrichterliche Entscheidung ist in ihrem Ergebnis und in ihren Urteilsgründen zu begrüßen. Sie schafft in einem für Ärzte wie Patienten sehr praxisrelevanten Bereich endlich Rechtssicherheit.
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