DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-06 |
Der Beitrag behandelt die am 1.8.2018 in Kraft tretende Reform des Hamburger Beihilferechts, die es neu einzustellenden Beamten erstmals ermöglichen wird, sich ohne Inkaufnahme von Nachteilen gesetzlich zu versichern. Ferner beleuchtet er die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einsetzung einer Kommission zur Reform der Honorarordnungen für ärztliche Leistungen. Dabei setzt er sich kritisch mit den Versuchen auseinander, politisch missliebige Reformen unter Berufung auf das Verfassungsrecht zu verhindern.
Man kann nicht „nicht kommunizieren“, stellte schon der österreichische Psychotherapeut und Philosoph Paul Watzlawick fest. Diesem Leitsatz folgen offensichtlich auch die Väter und Mütter des Patientenrechtegesetzes vom 20.2.2013, denn sie schließen aus einem temporären Schweigen der Krankenkassen hinsichtlich eines Leistungsantrages eines Versicherten auf eine Zustimmung zu eben jenem Leistungsantrag. Aber: Kann diese fingierte Genehmigung wieder zurückgenommen werden?
Die frühe Nutzenbewertung im Rahmen des AMNOG–Verfahrens bildet die Grundlage der Preisverhandlungen von pharmazeutischen Unternehmen und GKV-Spitzenverband. Die Beschlüsse des G-BA sollen den Vertragsärzten über das Arztinformationssystem (AIS) nunmehr auch für den Verordnungsalltag zugänglich gemacht werden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2018 – L 11 KR 1723/17 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.1.2018 – L 1 KR 441/15 –
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