DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-08 |
Das Bundessozialgericht fordert in Entscheidungen zur Abrechenbarkeit von Krankenhausleistungen (nach dem DRG-System, OPS 8-550.1 – geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) als zusätzliche Voraussetzung ein Lebensalter von 70 oder 60 Jahren. Zur Abgrenzung zu „verwandten“ Leistungsgruppen ist ein solches zusätzliches Merkmal überflüssig. Bemerkenswert sind die Auswirkungen dieser Ergänzung des geschriebenen und vereinbarten Rechts auf den Anspruch auf Krankenhausleistungen nach dem SGB V.
Die Praxisklinik hat bereits seit dem Jahr 1989 einen Platz im SGB V. War mit ihr die Hoffnung verbunden, bei grundsätzlicher Beibehaltung des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Behandlung die Trennung zwischen diesen Bereichen zu überwinden, führt die Praxisklinik bis heute jedoch eher ein Schattendasein in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass die Praxiskliniken nicht die ihnen zunächst zugedachte Bedeutung erlangt haben, dürfte auch daran liegen, dass mangels hinreichender gesetzlicher Regelungen die Trennung zwischen ambulantem und stationärem Sektor gerade nicht überwunden wurde.
Der Anspruch Versicherter auf digitale Gesundheitsanwendungen ist geregelt durch § 33a SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) 90 , geändert durch Art. 17 Abs. 4 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite 91 und Art. 1 Nr. 4 Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege 92 . Die Gesetzesänderungen berücksichtigen, dass der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte 93 durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates 94 vom 26.5.2020 auf den 26.5.2021 verschoben worden ist und deshalb weitere Übergangsbestimmungen notwendig sind.
BSG, Urteil vom 4. November 2021 – B 6 KA 16/20 R –
BSG, Urteil vom 4. November 2021 – B 6 A 2/20 R –
BSG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – B 3 P 4/19 R –
Johannes Ludewig
Bürokratie, Regulierung, Verwaltung in der Krise. Update für Deutschland
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