Am 26. März 2024 trat das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ in Kraft. Es enthält das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz („GDNG“) und Änderungen an Bestandsgesetzen, insbesondere am SGB V. Dieser Beitrag untersucht wesentliche Aspekte des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten hinsichtlich der neuen Sekundärnutzungsmöglichkeiten von Gesundheitsdaten für Forschung und Innovation im Spannungsfeld mit den oft als einschränkend empfundenen Vorschriften des europäischen Datenschutzes (I.). Zudem soll das Verhältnis zum Europäischen Gesundheitsdatenraum („EHDS“) beleuchtet werden (II.). Im Anschluss daran gibt der Beitrag einen Ausblick auf die weiteren Entwicklungen und zieht ein Fazit (III.).
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