DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
Die Notfallversorgung in Deutschland steht vor einer umfassenden Neuordnung, und zwar hin zu integrierten Notfallzentren in Kooperation von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten in diesen oder in deren Nähe.
Das Instrument der Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V begünstigt gesetzliche Krankenkassen, indem zu ihren Gunsten eine Umverteilung wirtschaftlicher Erträge der pharmazeutischen Unternehmer stattfindet. Das hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Abrechnungssystem realisiert die Umverteilung über ein „drei-Personen-Verhältnis“, an welchem pharmazeutische Unternehmer, Apotheken und gesetzliche Krankenkassen beteiligt sind.
Seit dem 1.04.2024 können Leistungserbringer im Rahmen bestimmter Diagnosen im Bereich der Ergotherapie eine so genannte „Blankoverordnung“ für Heilmittel ausstellen. Dabei bestimmen die Ergotherapeuten eigenverantwortlich über die Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlungen. Die Regelung gilt als Pilotprojekt.
BSG, Urteil vom 5. Juni 2024 – B 6 KA 10/23 R –
BSG, Urteil vom 25. Juni 2024 – B 1 KR 20/23 R –
BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 234/23 – mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Torben Götz, Essen
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 2024 – L 10 KR 113/21 –
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2024 – L 5 KR 517/22 KH –
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2024 – L 20 KR 275/22 –
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Mai 2024 – L 1 KR 247/22 –
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