DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-12 |
Mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 wurde – etwas versteckt und zunächst relativ unbemerkt – eine Genehmigungsfiktion im SGB V verankert. Nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse den Antrag des Versicherten ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb bestimmter, durchaus knapp bemessener Fristen beschieden hat. Während zunächst vor allem über die Reichweite der Fiktion gestritten wurde – bloßer Kostenerstattungsanspruch oder auch Naturalleistungsanspruch – rückt in jüngerer Zeit die Frage der Aufhebbarkeit einer solch fiktiven Genehmigung in den Mittelpunkt.
Durch ein Entlassmanagement sollen die Leistungserbringer (vor allem Vertragsärzte und Krankenhäuser sowie Rehabilitationseinrichtungen) in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet werden, Versorgungslücken beim Übergang von Patienten in andere Versorgungsbereiche zu vermeiden. Vermittels gesetzlicher Maßnahmen wurde das Entlassmanagement zum ausdrücklichen Bestandteil der Krankenhausbehandlung und damit eine spezielle Erscheinungsform des Versorgungsmanagements, welches als Überleitungsinstrument in § 1 Abs. 4 SGB V erhalten blieb. Aus Sicht des Gesetzgebers sollten damit die Kontinuität der Versorgung gewährleistet, die Kommunikation zwischen den beteiligten Versorgungsbereichen verbessert, die Entlastung von Patienten und ihren Angehörigen ermöglicht sowie Drehtüreffekte vermieden werden.
Der 1. Senat des BSG hatte am 20.3.2018 erstmals Gelegenheit, zu dem für GKV-Vorstände geltenden Angemessenheitsgebot bezüglich der Vergütung (§ 35a Abs. 6a S. 2 u. 3 SGB IV) und dem Zustimmungsvorbehalt bei Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vorstandsvertrages (§ 35a Abs. 6a S. 1 SGB IV) Stellung zu nehmen. Vorrangig ging es in diesem Revisionsverfahren um die Frage, ob und mit welchen Inhalten die Aufsichtsbehörden allgemeine Richtlinien erlassen dürfen und welche Wirkung jene für die Organe (Verwaltungsrat bzw. Vertreterversammlung und Vorstände) in der GKV haben. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den praktischen Auswirkungen dieses Urteils auf die Entscheidungsträger in der GKV.
BSG, Urteil vom 16.5.2018 – B 6 KA 1/17 R –
BSG, Urteil vom 16.5.2018 – B 6 KA 45/16 R –
BSG, Urteil vom 7.6.2018 – B 12 KR 8/16 R –
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 – Verg 59/17
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