§ 2 Abs. 1a SGB V nimmt eine Sonderstellung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Vorschrift steht im Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungsniveau zugunsten lebensbedrohlich Erkrankter im Einzelfall und der Schutzpflicht gegenüber der Versichertengemeinschaft durch die im SGB V und im Arzneimittelrecht enthaltenen Qualitätssicherungsmechanismen. Gegenstand dieses Beitrags ist die Analyse der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB V.
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