DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-24 |
In den vergangenen Jahren hat die Bereitschaft erheblich zugenommen, Organmitglieder für (vermeidbare) Pflichtverletzungen und die daraus (möglicherweise) resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen. Diese Entwicklung hat seit langem ebenfalls die Krankenkassen, ihre Vorstände und die Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht. Auch die Aufsichtsbehörden weisen zum Teil sehr deutlich auf die Pflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes hin. Die Haftung des Vorstandes ist ein zweischneidiges Schwert.
Insolvenzen von großen Arbeitgebern stellen die Sozialversicherungsträger in Zeiten steigender Ausgaben und schwindender Einnahmen vor große Probleme. Hohe Beitragsausfälle durch das Ausbleiben oder die Rückforderung insolvenzrechtlich anfechtbarer Beträge gilt es zu vermeiden. Trotz des gesetzlichen Kontrahierungszwanges sind die Sozialversicherungsträger nicht vom Anfechtungsrecht ausgenommen. Dieser Beitrag zielt darauf ab, den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge Wege für einen praxistauglichen Umgang mit dem rückständigen Beitragsschuldner und zur Vermeidung von anfechtbaren Beitragszahlungen zu vermitteln.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich seit 2009 über die Qualität von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten im Internet und bei den Einrichtungen informieren. Inzwischen liegen die Ergebnisse von Pflege-Transparenzprüfungen zu 15.611 stationären Einrichtungen und 15.735 ambulanten Diensten vor. Kontrovers diskutiert wird seit der Einführung der „Pflegenoten“ die Frage, ob Noten die geeignete Darstellungsform seien, um die Nutzer verständlich, vergleichbar und übersichtlich über die Qualität in Pflegeeinrichtungen zu informieren. Behauptet wird, dass Noten, da sie Informationen zusammenfassen, ein verzerrtes Bild der Qualität von Pflegeeinrichtungen wiedergeben und damit nicht zu mehr sondern eher zu weniger Transparenz beitragen.
Mit 3.297 Neueingängen wurden die Zahlen der Vorjahre – und sogar die des bisherigen Spitzenjahres 2009 (3.225) – deutlich übertroffen. Im Bereich der Revisionen und der Nichtzulassungsbeschwerden ergab sich gegenüber 2010 eine weitere deutliche Zunahme um 6,9 %. Diese deutliche zunehmende Belastung stellt sicherlich eine Herausforderung für das Bundessozialgericht (BSG) dar, gab es doch keine personelle oder sächliche Verstärkung angesichts der gewachsenen Aufgaben. Dennoch ist es dem BSG gelungen, die Verfahrensdauer erneut zu verkürzen. Im Jahre 2010 hat das Richterkollegium noch 64,7 % der Revisionen innerhalb eines Jahres erledigt; im letzten Jahr 2011 konnte diese Zahl auf knapp 70 % gesteigert werden.
Schiedsamtsentscheidungen, Grundsatz der Beitragssatzstabilität
§§ 71 und 89 SGB V
Urteil des 24. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. 12. 2011 – L 24 KA 39/08 KL
Anmerkung von Christoph Altmiks, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
– Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 8. GWB-Novelle vom 28. 3. 2012)
– Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG); BRDrucks. 170/12
+++ Selbstverwaltungsrecht: Vorstandsvergütung +++ Arzneimittelausgaben der GKV +++ Vergaberecht: Änderung der Schwellenwerte +++ Reform der türkischen Kranken-, Mutterschafts- und Gesundheitsversicherung +++
Die Gesellschaft zur Förderung der sozialrechtlichen Forschung e. V. sowie das Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht der Universität zu Köln luden am 13. 3. 2012 das sozialrechtliche Fachpublikum aus Politik, Gerichtsbarkeit, Anwaltschaft und Wissenschaft in die Universität zu Köln zum 10. Kölner Sozialrechtstag ein. Tagungsthema war das zum 1. 1. 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. „Versorgungsstrukturgesetz“).
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