DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-10 |
Vergaberecht ist kompliziert und komplex. Für die zur Anwendung verpflichteten Krankenkassen kommt hinzu, dass sie daneben auch die nicht weniger umfangreichen und im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten bekanntlich sehr dynamischen Regelungen des SGB V beachten müssen. Beide Rechtsbereiche sind nicht immer leicht miteinander in Einklang zu bringen. Die vorliegende Darstellung soll daher zur Erleichterung beitragen.
Durch den medizinischen Fortschritt sind zunehmend Leistungen auch ambulant erbringbar, die bisher im vollstationären Umfeld erbracht werden mussten. Kostenträger hoffen darauf, dass durch die mögliche Ambulantisierung die Leistungen künftig kostengünstiger erbracht werden können als bisher durch Krankenhäuser als stationäre Leistungen. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit verschiedene Ansätze gewählt, um eine Ambulantisierung von Leistungen zu erreichen.
Das Recht der Europäischen Union wirkt in vielfältiger Form in die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten ein. Es gibt allgemeine sozialpolitische Vorgaben und Vorgaben, die sich auf die Verwirklichung des Binnenmarktes beziehen, also auf einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren (und Kapital) gewährleistet ist. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich diese Vorgaben auf die Krankenversicherung auswirken.
Krankenkassen prüfen durch Leistungserbringer gestellte Abrechnungen. Dies klingt nicht nur intuitiv, sondern ist aufgrund der besonderen Verantwortung für die Gelder der Solidargemeinschaft gesetzlich verankert. Nachvollziehbar ist, dass die Pflichtaufgabe der Abrechnungsprüfung zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten führen kann. Dem resultierenden Lobbydruck hat der Gesetzgeber zuletzt durch Beschränkungen der Prüfautonomie der Krankenkassen nachgegeben.
BSG, Urteil vom 23. März 2023 – B 6 KA 14/22 R –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2023 – L 11 KR 2409/22 –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2023 – L 11 KR 2637/20 –
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