§§ 13 Abs. 3, § 33 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V; § 14 Abs. 4 Hilfsmittel-RL
1. Den auf gesetzlichen Ermächtigungen, die sich zum Brechungsindex nicht verhalten, beruhenden näheren Bestimmungen der Hilfsmittel-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Vorgaben zum Brechungsindex bei therapeutischen Sehhilfen zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Wortlaut und Systematik nicht zu entnehmen.
2. Eine entsprechende Anwendung der Vorgaben des § 14 Abs. 4 Hilfsmittel-RL zum Brechungsindex im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 8 Hilfsmittel-RL scheidet angesichts der detaillierten und hoch ausdifferenzierten Regelungen der §§ 14 und 17 Hilfsmittel- RL aus. 3. Danach unterliegt die Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit therapeutischen Sehhilfen zur Behebung des akkommodativen Schielens weder direkt noch mittelbar den Vorgaben der Hilfsmittel-RL für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 16/22 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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