DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-10 |
Der Beitrag geht der Frage nach, ob gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen. Der Gesetzgeber selbst hat die Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts besonders hervorgehoben. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs des § 1 Abs. 1 S. 1 LkSG führt nach Auffassung der Verfasser dazu, dass jedenfalls hoheitliche Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen und insofern auch gesetzliche Krankenkassen in der Regel nicht den durch das LkSG normierten unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegen.
Im Hilfsmittelrecht wurde mit dem Medizin-Produkte-EU-Anpassungsgesetz zum 23.05.2020 mit dem neuen § 127 Abs. 1a SGB V für den Fall einer Nichteinigung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer über den Abschluss eines Vertrages ein Schiedsverfahren eingeführt. Über einen solchen Gegenstand kann damit ein sozialgerichtliches Verfahren nur (eingeschränkt) im Rahmen der Überprüfung eines Schiedsspruches geführt werden. Damit bewegt sich dieser milliardenschwere Markt auf Leistungserbringerebene weitestgehend außerhalb des sozialgerichtlichen Radars. Grund genug, diese Schiedsverfahren näher unter die Lupe zu nehmen.
Die Bestimmung der Fachzugehörigkeit resp. Fachfremdheit einer ärztlichen Leistung ist – von Notfallbehandlungen oder sonstigen begründeten Ausnahmefällen abgesehen – im privatärztlichen Bereich zum einen für die Frage entscheidend, ob der betreffende Arzt selbst die jeweilige Leistung erbringen darf und einen Liquidationsanspruch erwirbt. Zum anderen ist sie maßgeblich dafür, ob ein Arzt die Leistungen eines angestellten Arztes, der einem anderen Fachgebiet angehört, als eigene Leistung abrechnen kann.
BSG, Urteil vom 10. November 2022 – B 1 KR 28/21 R –
BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 6/20 R –
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2022 – L 10 KR 245/22 –
Jahrbuch des Sozialrechts
Band 43 – Dokumentation für das Jahr 2021
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