DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-09 |
Der nachfolgende Beitrag wurde durch den Verfasser als Vortrag auf den 7. Hamburger Tagen der Gesetzlichen Krankenversicherung im September 2019 gehalten. Er befasst sich mit der derzeitig bestehenden Finanzierungsstruktur des Rettungswesens unter der Abbildung seiner tatsächlichen und rechtlichen Einordnung in das Gesundheitssystem in Deutschland. Im Rahmen dieser Darstellung soll die Finanzierung kritisch beleuchtet werden.
Ein häufiger Streitpunkt bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen war bisher die Frage, ob eine Krankenkasse eine ihr zustehende Erstattungsforderung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen darf. Im Fokus der Auseinandersetzung steht dabei die über eine Sammelabrechnung (auch als Sammelavis bezeichnet) vorgenommene Aufrechnung. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 30.7.2019 (B 1 KR 31/18 R) nunmehr klargestellt, dass die Aufrechnung über das Sammelavis nicht zu beanstanden ist.
Der Beitrag befasst sich mit nichtärztlichem Fremdbesitz von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und den daraus resultierenden rechtlichen Fragestellungen. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf der Darstellung von potentiellen Umgehungsmodellen des Fremdbesitzes in der Praxis sowie einer europarechtlichen Einordnung.
In der Praxis ist es eine weit verbreitete Auffassung, dass Vorstände von Krankenkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihre Organschaftsfunktion nur beenden können, wenn sie des Amtes entbunden oder enthoben werden. Die ansonsten bei allen anderen Organen, d. h. Vorständen und Geschäftsführern, anerkannte Amtsniederlegung wird für unzulässig bzw. unwirksam gehalten. Ob diese Sichtweise zutreffend ist und von einer überzeugenden Begründung getragen wird, ist Gegenstand dieses Aufsatzes.
BSG, Urteil vom 27.8.2019 – B 1 KR 9/19 R –
BSG, Urteil vom 30.7.2019 – B 1 KR 31/18 R –
BSG, Urteil vom 30.7.2019 – B 1 KR 16/18 R –
BSG, Urteil vom 30.7.2019 – B 1 A 2/18 R –
Schiedsstelle gemäß § 18a KHG in Mecklenburg-Vorpommern, Schiedsspruch vom 21.1.2019 – 02/2018 (2018) –
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