DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
Die neue BedarfsplRL 2013 führt mit der Neueinteilung der Planungsbereiche und leicht modifizierter Ermittlung der Bedarfsdeckung zu Rechtsunsicherheiten trotz doch gleichbleibender Grundstruktur und über 20-jähriger Rechtsprechung zur Bedarfsplanung. Anhand einer kürzlich vor dem SG Marburg verhandelten Klage sollen einige neue Probleme aufgezeigt werden. Im Einzelnen sollen anhand einer Sonderbedarfszulassung Probleme aufgrund der Größe der Planungsbereiche innerhalb der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung und der Berücksichtigung von Ermächtigungen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades thematisiert werden. Aus Letzterem folgt zwangsläufig die Frage, ob weiterhin der Vorrang der Sonderbedarfszulassung vor einer bedarfsabhängigen Ermächtigung gilt. Abschließend wird kurz auf die Änderung des Tatbestands der Sonderbedarfszulassung eingegangen.
Die bisherigen Regelungen der §§ 24 bis 26 BedarfsplR zum Sonderbedarf sind nun die §§ 36 bis 38 BedarfsplR geworden. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist, eine bundeseinheitliche Praxis der Zulassungsausschüsse möglich zu machen. Dieses Ziel wird kaum zu erreichen sein, weil der Einzelfall mit seinen jeweiligen räumlichen Konstellationen auch nach der Neuregelung in den Blick zu nehmen ist. § 36 Abs. 1 und 3 BedarfsplR regeln die materiellen Voraussetzungen des Sonderbedarfs. Aus ihnen geht hervor, dass der geltend gemachte Bedarf unerlässlich sein muss. Damit wird der Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs deutlicher als bisher.
Durch die mit § 99 SGB V i.d.F. des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zum 1.1.2012 eingeführte „Regionalisierung“ der Bedarfsplanung ist der Verfahrens- und Entscheidungsweg von der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Zulassungsentscheidung länger und komplexer geworden. Die Entscheidungszuständigkeit der KÄV im Einvernehmen mit den KK-Verbänden und Ersatzkassen über den Bedarfsplan bleibt zwar erhalten und umfasst auch die Anpassung des Bedarfsplans an regionale Besonderheiten (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die bei einer Regionalisierung erforderliche stärkere Einbeziehung der Länder und anderer regional ausgerichteter Institutionen macht das Verfahren einerseits arbeits- und zeitintensiver und ist andererseits in seiner rechtlichen Absicherung an zusätzliche Begründungserfordernisse gebunden.
„Bedarfsplanung“ im Vertragsarztrecht nahm 1990 seinen Ausgang mit dem Gedanken: Überversorgung provoziert unwirtschaftliche Leistungen. Das soll nicht auf Kosten der Beitragszahler geschehen (sogenannte „angebotsinduzierte Nachfrage“). Unabhängig davon, ob die Versicherten als Patienten über lange Wartezeiten oder mangelhafte Behandlungen klagen, spätestens seit Inkrafttreten des GKV-VSTG enthalten die gleichen Rechtsvorschriften einen neuen regulatorischen Impuls: Es geht nun vordringlich um die „gerechte“ Verteilung von Ressourcen in Stadt und Land.
Krankenversicherungsrecht
BSG, Urteil vom 2.9.2014 – B 1 KR 11/13 R
(Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.2.2013 – L 5 KN 182/10 KR; SG Köln, Urteil vom 12.5.2010 – S 5 KN 30/07 KR)
§ 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4, § 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 SGB V
BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 R (Vorinstanz: SG Magdeburg, Urteil vom 30.7.2013 – S 45 KR 101/11 WA)
§ 39 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 4, §§ 115a, 115b SGB V, § 8 Abs. 2 KHEntgG
BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 28/13 R (Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urteil vom 18.9.2012 – L 5 KR 473/10; SG Würzburg, Urteil vom 18.10.2010 – S 4 KR 124/08)
Vergaberecht
BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 28/13 R
(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urteil vom 18.9.2012 – L 5 KR 473/10; SG Würzburg, Urteil vom 18.10.2010 – S 4 KR 124/08)
+++ 13. Kölner Sozialrechtstag „Perspektiven der pflegerischen Versorgung in Deutschland“ am 19.2.2015 +++ 2. Bochumer Symposium zum Krankenhausrecht „Die Regelungen des §17c KHG“ a m 26. Februar 2015 +++
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