DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-14 |
Die Tagung des Instituts für Europäische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (INEGES) zum „GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ (GKV-SVSG) und zu dessen „rechtlichen Auswirkungen auf Selbstverwaltung und Aufsicht“ am 23.3.2017 in Berlin hat neben grundsätzlichen Beiträgen kommentierende und ergänzende Ausführungen vorgesehen. Die nachfolgenden Bemerkungen knüpfen an das rechtsgeschichtliche Referat zur Rolle der Aufsicht von Peter Collin (KrV 2017, S. 133) und den Beitrag von Stephan Rixen zur Betroffenheit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (KrV 2017, S. 138) durch das GKV-SVSG an.
Das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz berücksichtigt auch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als jenen Teil der Selbstverwaltung, der weite Teile des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestimmt. Angesichts dieser Machtfülle stellt sich die Frage, inwieweit der G-BA als ausreichend demokratisch legitimiert gelten kann.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zuletzt mehrfach, auch in der Laienpresse, für Schlagzeilen gesorgt. Parteiübergreifend sah man daher politischen Handlungsbedarf. Zügig wurde ein GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz von der Bundesregierung vorbereitet und vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Selbstverwaltung sowie deren Zusammenwirken in der gemeinsamen Selbstverwaltung ist wesentliches, tradiertes Strukturmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Regulierungen erfolgen nicht allein durch den staatlichen Gesetzgeber sondern auch und in ständig zunehmendem Maße durch Selbstverwaltungen sowie durch das Zusammenwirken von Selbstverwaltungsträgern in der gemeinsamen Selbstverwaltung. So werden beispielsweise die Vergütungen von Vertragsärzten (Zahnärzten), Pflegesatzvereinbarung bzw. Entgelt-Erlösvereinbarung mit Krankenhäusern einschließlich deren bundesweit geltende Rahmenbedingungen nicht staatlich festgesetzt sondern durch – zweiseitige – kollektive Verträge auf Haus-, Landes- sowie Bundesebene vereinbart.
BSG, Urteil vom 13.7.2017 – B 8 SO 11/15 R –
BSG, Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.9.2017 – L 1 KR 305/17 B ER –
mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Volker Gerloff, Berlin
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.5.2017 – L 1 KR 244/16 –
Bereiter-Hahn / Mehrtens: Gesetzliche Unfallversicherung. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Handkommentar –
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