DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
Trotz erheblicher Kritik von Sozialgerichten und Schrifttum hält das Bundessozialgericht weiter an der Unterscheidung zwischen „Auffälligkeitsprüfungen“ und „Überprüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ im Rahmen des § 275 Abs. 1c SGB V fest. Der Anspruchsgrundlage für die den Krankenhäusern von den Krankenkassen zu leistende Aufwandspauschale wird damit in weiten Teilen der Anwendungsbereich entzogen.
Zu den Grundprinzipien eines funktionierenden Fehlermeldesystems (CIRS) zählen drei Elemente: Freiwilligkeit, Anonymität und Sanktionsfreiheit. Diese Grundsätze wurden zu einer Zeit entwickelt, als die Rahmenbedingungen für Fehlermeldesysteme in Krankenhäusern weitgehend in einem außerrechtlichen Bereich angesiedelt waren. Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Diskussion waren eher Folgefragen, die sich etwa auf die Haftung und strafprozessuale Fragen bezogen.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 137c Abs. 3 SGB V im Krankenhaus bereits dann angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Dies setzt erstens einen erkennbaren Vorteil gegenüber der Standardbehandlung und zweitens einen absehbaren zukünftigen Nutzenbeleg voraus.
BSG, Beschluss vom 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 R –
BSG, Beschluss vom 28.9.2016 – B 6 KA 40/15 R –
BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 7/16 R –
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