DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-11 |
Die ASV steht für moderne, auf Erfahrungen der Vergangenheit aufbauende, zukunftsgerichtete Medizin, und zwar für eine Abkehr von sektoraler oder bestenfalls iterativer medizinischer Versorgung hin zu einer solchen integrativer Art durch (spezial)fachärztliche Teams. Zugleich hat der Gesetzgeber des SGB V die diesbezügliche Qualitätskontrolle und Zulassung aus der vormals ministeriellen Hand in diejenige der sozialen Selbstverwaltung gegeben, nämlich den erweiterten Landesausschüssen (eLa) zugewiesen, die sich vornehmlich aus den beteiligten Bänken (Vereinigungen der Krankenkassen, der niedergelassenen Ärzte und der Krankenhäuser) zusammensetzen.
Die private Krankenversicherung hat in der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates des BGH in den letzten Jahren zunehmend Raum eingenommen. Dies geht teilweise auf die erhebliche Umgestaltung zum 01.01.2009 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zurück, wodurch insbesondere die Versicherungspflicht, der Basistarif und der Kontrahierungszwang eingeführt wurden sowie Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers und des Versicherers. Aber auch darüber hinaus hatte der BGH wiederholt Gelegenheit, grundsätzliche Entscheidungen zu besonderen Problemen der privaten Krankenversicherung zu treffen.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 318/17 – 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 –
BSG, Urteil vom 24.10.2018 – B 6 KA 28/17 R –
BSG, Urteil vom 4.9.2018 – B 12 KR 20/17 R –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2018 – L 11 KR 206/18 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2018 – L 1 KR 341/16 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 – L 7 KA 29/15 –
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 LA 135/17 –
Gerdelmann / Korbmann / Kutter
Krankentransport und Rettungsdienst
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