§§ 41 Abs. 1, 69, 75 SGB XI; §§ 86b Abs. 2 SGG
1. Die teilstationäre Pflege bildet mit der Beförderung dorthin eine leistungsrechtliche Einheit.
2. Eine Teilkündigung des Tagespflegevertrages nur bezüglich der Beförderung durch die Einrichtung ist wegen der leistungsrechtlichen Einheit von Pflege, Versorgung und Beförderung unwirksam.
3. Der Leistungsträger erfüllt den subjektiven Anspruch auf Tagespflege nach § 41 Abs. 1 SGB XI in der Regel durch bedarfsdeckende Versorgungsverträge.
4. Eine gerichtliche Entscheidung über das Ob der Tagespflege ist in der Regel eilbedürftig.
(redaktionelle Leitsätze)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Juni 2024 – L 8 P 40/24 B ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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