§ 3 Abs. 3 BPflV; PPP-RL; § 21 KHG
1. Das therapeutische Personal ist von den Krankenkassen so weit zu finanzieren, wie dies in der PPP-RL vorgesehen und zusätzlich als erforderlich anzusehen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Hs. 1 und Hs. 2 BPflV).
2. Für die Finanzierung zusätzlichen therapeutischen Personals (aaO Hs. 2) muss die psychiatrische Einrichtung bzw. ihr Träger darlegen, dass das Mehr-Personal wegen seiner besonderen Strukturen und/oder Behandlungskonzepte erforderlich ist.
a) Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Hs. 2 BPflV setzt eine besondere Situation der psychiatrischen Einrichtung voraus. Dies kann sich aus einer spezifischen individuellen Struktur und/oder aus den praktizierten Behandlungskonzepten ergeben (z.B. Adoleszentenzentren für 16- bis 24-Jährige).
b) Aus der allgemein-üblichen Struktur psychiatrischer Versorgung (z.B. Belastungserprobungen mit der Folge extrem erhöhten therapeutischen Bedarfs an den Belastungserprobungsantrittstagen) lässt sich kein Anspruch auf Finanzierung zusätzlichen therapeutischen Personals ableiten; dafür taugt § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Hs. 2 BPflV nicht als Rechtsgrundlage.
3. Liegt eine klare Finanzierungsregelung vor (hier: Nichtanrechnung betr. Corona-Ausgleichszahlungen, § 21 Abs. 2 Satz 5 KHG), so kann diese nicht schon wegen sonst eintretender Doppelfinanzierung einschränkend ausgelegt werden. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelfinanzierungen hat nicht den Rang eines Gesetzes.
(redaktionelle Leitsätze)
Schiedsstelle nach § 18a KHG in Baden-Württemberg, Schiedsspruch vom 21.5.2024 – 01/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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