DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-11 |
Das Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 baut nach mehreren erfolglosen Anläufen die Leistungen zur Prävention aus und schafft neue Strukturen (§§ 20 ff. SGB V). Eine zentrale Rolle kommt den Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu, der gemäß § 20 a Abs. 3, 4 SGB V die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen hat und zur Kostentragung verpflichtet wird, so dass aus Krankenversicherungsbeiträgen die Tätigkeit einer Bundesoberbehörde finanziert wird. Dies wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf.
Der durch das Beitragsschuldengesetz eingeführte Bundesschlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 3 KHG ist für die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Der Beitrag erläutert Bedeutung, Einrichtung, Zuständigkeiten und Verfahren dieses neuen Gremiums. Abschließend werden die Rechtswirkungen seiner Entscheidungen und die Rechtsschutzmöglichkeiten untersucht.
Abrechnungen stationärer Krankenhausleistungen beinhalten ein hohes Konfliktpotential zwischen den leistungserbringenden Krankenhäusern und den zur Kostentragung verpflichteten Krankenkassen. Nicht selten werden diese Konflikte im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Sozialgerichten ausgefochten. Aufgrund der zwischenzeitlich hohen Belastung der Sozialgerichte in diesem Bereich hat der Gesetzgeber eine Entlastung derselben durch Einführung eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens auf Landesebene bezwecken wollen. Der Beitrag stellt das Schlichtungsverfahren dar und benennt erste aufgetretene Rechtsprobleme.
BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 –
mit einer Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein
BGH, Urteil vom 30.4.2015 – I ZR 127/14 –
BGH, Urteil vom 8.10.2015 – III ZR 93/15 –
BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 14/14 R –
BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R –
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