DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-11 |
Seit 2017 ermöglicht der mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) eingefügte § 132g SGB V zugelassenen Einrichtungen i. S. d. § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, das kassenfinanzierte Angebot einer „gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ zu etablieren. Dieses Konzept bietet den Einrichtungen in diesen Versorgungskontexten die Möglichkeit, essentielle Beratungsangebote als Mehrwert für eine patientengerechtere Versorgung zu schaffen. Obwohl sich das Angebot erst langsam etabliert, schmälert dies nicht die enorme Bedeutung und die Dringlichkeit der Umsetzung dieses Konzepts insbesondere auch für die Personengruppe der bereits Einwilligungsunfähigen.
Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG (§ 17c Abs. 3 KHG a. F.) wurde vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf Bundesebene errichtet. Seine Aufgabe besteht allein darin, strittige Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbindlich zu klären. Kodier- und Abrechnungsfragen betreffen die Anwendung der bestehenden Regelwerke zur Abrechnung von Krankenhausleistungen nach dem pauschalisierten Entgeltsystem des § 17b KHG. Hintergründe und Einzelheiten beleuchtet der nachfolgende Beitrag.
Am 26. November 2020 hat eine Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden unter Führung des Bundesamtes für Soziale Sicherung eine neue „Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV“ veröffentlicht. Die neue Verwaltungsvorschrift schreibt in verbindlicherem und strengerem Maßstab die vormaligen „Arbeitspapiere“ der Aufsichtsbehörden fort. Zu der Vorschrift gehören vier Anlagen, die neben Hilfsmitteln und Mustern zur Prüfung auch einen Mustervertrag enthalten.
BSG, Urteil vom 26. Mai 2021 – B 6 KA 10/20 R –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2021 – L 3 KA 22/20 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2021 – L 9 KR 379/19 –
Schiedsstelle gemäß § 18a KHG in Mecklenburg-Vorpommern
Schiedsspruch v. 19. Mai 2021 – 01/2021 – (bestandskräftig)
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