DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-15 |
Durch das 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber neben erheblichen Änderungen u.a. im Bereich des JVEG, RVG und GKG eine Neufassung des für den Streitwert in finanz-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen § 52 Abs. 3 GKG vorgenommen. Die Voraussetzungen unter denen die Regelung nunmehr eine Anhebung des Streitwerts vorsieht, sollen im Rahmen dieses Beitrags ebenso beleuchtet werden wie deren praktische Relevanz für Verfahren vor den Sozialgerichten.
Die Binnenorganisation gesetzlicher Krankenkassen mit einem hauptamtlichen Vorstand und einem ehrenamtlichen Verwaltungsrat ist bereits seit 1996 am Leitbild des Aktienrechts ausgerichtet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung zum 13. August 2013 in § 35a Abs. 6a SGB IV eine mit § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG vergleichbare Regelung zur Gewährleistung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung aufgenommen.
Ein Überblick zur Rechtsprechung des Insolvenzanfechtungsrechtes einschließlich der Rechtsprechung zur Herausgabe gezogener Nutzungen sowie ein kurzer Aufriss zu den aktuellen Reformüberlegungen im Bereich des § 133 InsO.
BGH, Urteil vom 22.1.2014 – I ZR 218/12
(Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 20.9.2012 – I-4 U 85/12; LG Dortmund Kammer für Handelssachen, Urteil vom 22.3.2012 – 18 O 129/11)
OLG München, Urteil vom 8.5.2014 – 23 U 4155/13
(Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 18.9.2013 – 29 O 18909/12)
SG Mainz, Urteil vom 4. 6. 2014 – S 3 KR 645/13
+++ 15. Deutscher Medizinrechtstag – 12./13.9.2014, Berlin +++
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