DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-19 |
In der gesetzlichen Krankenversicherung hängt der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld von der ärztlichen Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit ab. Dies gilt auch für das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs wegen weiterer Arbeitsunfähigkeit. Diese bestätigen Ärzte nicht selten rückwirkend für einen oder mehrere Tage vor dem Zeitpunkt ihrer erneuten persönlichen Untersuchung des Versicherten. Sie meinen, dass die erst nachträgliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) für den Anspruch des Versicherten auf Fortzahlung von Krankengeld unschädlich sei. Welche Probleme dadurch entstehen können, wird im Folgenden behandelt.
Krankenkasse oder Rentenversicherung? Wer ist zuständig in der Hilfsmittelversorgung und wer übernimmt unter welchen Bedingungen die Leistungspflicht? Seit einigen Jahren herrscht insbesondere in der Hörgeräteversorgung eine gewisse Unsicherheit, welcher Sozialversicherungsträger tatsächlich zuständig ist. Hintergrund dafür ist eine BSG-Entscheidung, die den Versicherten einen recht weiten Versorgungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen zusprach, mit der Folge, dass einzelne Gerichte kaum mehr die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers erkannten.
Die Durchführung der Erwerbsbesteuerung für den Bezug von ausländischen Arzneimitteln ist für die Krankenkassen als künftige Steuerschuldner mit einer Reihe von Fragen zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage verbunden. Des Weiteren wird insbesondere für kleinere Krankenkassen mit der „DATEV-Lösung“ ein Weg aufgezeigt, die Erwerbsbesteuerung auf einfache Weise durchzuführen.
Der Zusatzbeitrag ist nach der Auffassung des Verfassers kein Instrument, das zum Abbau von Altschulden einer Krankenkasse eingesetzt werden darf. Seine Erhebung ist auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse, die für das jeweilige Haushaltsjahr durch Vergleich der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds mit den laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung (und nicht für Schuldenabbau) zu ermitteln ist, begrenzt. Dieser Aufsatz basiert auf den in der Beratung von notleidenden Krankenkassen gewonnenen Erkenntnissen. Die dazu begleitend von Herrn Prof. Dr. Thüsing erstellte wissenschaftliche Ausarbeitung und die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes werden dargestellt.
+++ Krankenkasse = Gewerbetreibende nach der Wettbewerbsrichtlinie? +++ Einmalige Produktkennzeichnung für Medizinprodukte +++ Überarbeiteter Richtlinienvorschlag über die Preisfestsetzung von Arzneimitteln +++
Berlin, 13. Juni 2013. Im September wird ein neuer Bundestag gewählt. Die gesundheitspolitischen Reformvorschläge der Parteien sind vielfältig: Sie reichen von einer einheitlichen „Bürgerversicherung“ bis hin zu einer Beibehaltung und Optimierung des bewährten Nebeneinanders von gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
BSG, Urteil vom 24. 1. 2013 – B 3 KR 5/12 R
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. 11. 2010 –L 31 R 37/10;
SG Berlin, Urteil vom 30. 11. 2009 – S 32 R 5964/06)
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. 1. 2013 – L 4 KR 17/10
(Vorinstanz: SG Magdeburg, Urteil vom 11. 11. 2009 – S 13 KR 39/05)
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. 5. 2013 – L 7 KA 105/12 KL
BGH, Urteil vom 26. 2. 2013 – VI ZR 359/11
(Vorinstanz: LG Stuttgart, 23. 11. 2011 – 5 S 308/10;
AG Böblingen, 22. 11. 2010 – 19 C 2234/10)
BAG, Beschluss vom 10. 7. 2013 - 7 ABR 91/11
(Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16. 11. 2011 - 17 TaBV 99/11)
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