DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-10 |
Seit der Einführung des Fallpauschalensystems ist die Zahl der Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen explodiert. Ging es am Anfang noch um einzelne Kodierfragen, ist inzwischen eine andere Kategorie in den Vordergrund getreten: Dabei geht es um die Kodier- und Abrechenbarkeit von Leistungen, die als Komplexkodes in Kapitel 8 des Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) genannt sind. Diese OPS dürfen nur dann verschlüsselt werden, wenn das Krankenhaus bestimmte Strukturanforderungen erfüllt. Bisher gibt es kein allgemeines und umfassendes Prüfverfahren, ob dies der Fall ist, weswegen in einer Vielzahl von Einzelfällen darüber gestritten wird.
Die voranschreitende Konzentration von vertragsärztlichen Zulassungen in Medizinischen Versorgungszentren ruft immer lauter werdende Kritik hervor. Eine Ursache ist, dass für viele Vertragsärzte insbesondere in ländlichen Regionen die Einbringung ihrer Zulassung in ein MVZ die letzte verbleibende Möglichkeit ist, ihre vertragsärztliche Praxis wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Einer weitergehenden Regulierung sind enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Eine Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertung zugunsten von MVZ mit einer versorgungsfernen Gesellschafterstruktur scheint hingegen aus rechtlicher Sicht durchaus möglich.
BSG, Urteil vom 19.3.2020 – B 1 KR 20/19 R –
BSG, Urteil vom 12.2.2020 – B 6 KA 1/19 R –
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