DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-22 |
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. Juli 2015 führt an der Schnittstelle zwischen Medizinprodukten und stationärer Krankenhausbehandlung eine obligatorische Bewertung des Nutzens neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse in der stationären Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) ein (§ 137h SGB V).
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) hat am 10. Juli 2015 im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen und ist am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Im Folgenden soll ein Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte und Ziele des Gesetzes gegeben werden, das im Übrigen eine Vielzahl von Regelungen und Maßnahmen enthält, die hier nicht alle genannt werden können.
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand unterliegt einem grundlegenden Wandel. Mit der Neuregelung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG kommt der deutsche Gesetzgeber der vielmals geforderten Anpassung an europarechtliche Vorgaben nach. Dies zieht eine erhebliche Ausweitung der Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht sowie eine Loslösung vom ertragsteuerlichen BgA-Begriff nach sich.
Sozialrechtsprechung im Schlaglicht der Qualitätssicherung. Ein erstes Fazit anlässlich der 47. Richterwoche vom 3. bis 5. November 2015 in Kassel
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. 11. 2015 – L 5 KR 203/15 B ER –
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015 – L 5 P 39/15 –
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 – L 25 AS 1511/15
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 – I-12 U18/15 –
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