DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat es trotz der Beendigung der „Ampel-Koalition“ in das Bundesgesetzblatt geschafft – und das nach einer spannenden Sitzung im Bundesrat letztlich doch noch ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Vorhaltevergütung, Leistungsgruppen, Mindestvorhaltezahlen? – durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5.12.2024 wird das Krankenhausvergütungsrecht erneut verändert. Neue Regelungen und Begrifflichkeiten machen die ohnehin schon unübersichtliche Materie der Krankenhausvergütung noch komplexer.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurden neue Qualitätsanforderungen für Krankenhäuser eingeführt. Der Medizinische Dienst (MD) prüft, ob ein Krankenhaus diese erfüllt – sein Gutachten ist für die Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder entscheidend.
BSG, Beschluss vom 13. Januar 2025 – B 1 KR 73/23 B –
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 3 P 9/23 R –
BSG, Urteil vom 28. August 2024 – B 6 KA 8/23 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2024 – L 1 KR 456/20 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2024 – L 9 KR 52/21 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2024 – L 16 KR 22/24 –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2024 – L 16 KR 425/24 B ER –
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