DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-09 |
Auch wenn die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Entscheidungsfindung keine Besonderheit der Sozialgerichtsbarkeit ist, muss die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in allen drei Instanzen zu deren prägenden Merkmalen gerechnet werden. Diese war schon in der Ursprungsfassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus dem Jahr 1954 vorgesehen und hat sich seitdem unangefochten gehalten.
§ 13 Abs. 3 SGB V schützt Versicherte im Fall eines Systemversagens der Krankenkasse. Konnte diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, darf sich der Versicherte die notwendigen Leistungen selbst beschaffen und Kostenerstattung in Höhe der tatsächlich entstanden Kosten verlangen. Ob diese Regelung in der Konstellation einer rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht anwendbar ist, erscheint allerdings fraglich: Soll jemand, der von seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nichts wusste und Arztrechnungen privat beglichen hatte, die angefallenen Kosten tatsächlich – so jüngst das LSG Berlin-Brandenburg – der Krankenkasse in Rechnung stellen können?
Die Figur des Off-label-Use ist ein altbekannter und unverzichtbarer Bestandteil des Krankenversicherungsrechts. Aktuell zeigt sich in der COVID-19 Pandemie einmal mehr der Wert eines ausnahmsweise zulassungsüberschreitenden Arzneimitteleinsatzes. Der rechtssystematische Ausnahmecharakter des Off-label-Use wirft jedoch immer wieder rechtliche Fragestellungen auf. Bis dato nicht gänzlich geklärt ist etwa das Szenario, dass eine „etablierte“ Off-label-Use Arzneitherapie durch die Zulassung eines letztlich identischen Arzneimittels ersetzt werden soll.
BSG, Urteil vom 15.7.2020 – B 6 KA 15/19 R –
BSG, Urteil vom 12. 5. 2020 – B 12 KR 22/18 R –
BSG, Urteil vom 12.5.2020 – B 12 KR 22/18 R –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 22.6.2020 – L 16 KR 223/20 B ER –
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28.5.2020 – L 1 KR 73/19 KL –
Schiedsstelle nach § 18a KHG für das Land Brandenburg
Protokoll (mit Beschlüssen) der Sitzung am 19.8.2020 – 01/2020 –
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