DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-25 |
Das Bundesversicherungsamt prüft die Selektivverträge der bundesunmittelbaren Krankenkassen auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin. Im Folgenden wird ein Überblick über die Erfahrungen des Bundesversicherungsamtes aus der Aufsichtspraxis und ein Ausblick auf die zu erwartenden Änderungen im Aufsichtsgeschäft durch die gesetzlichen Neuregelungen des GKV-VSG gegeben.
Organmitglieder (Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer) und die Gesellschaft verbindet einerseits die Organstellung und andererseits das Anstellungsverhältnis. Diese Rechtsverhältnisse berühren sich in tatsächlicher Hinsicht auf vielfältige Weise. Rechtlich sind sie jedoch voneinander zu trennen (Trennungsgrundsatz). Wird ein Vorstand oder ein Geschäftsführer bestellt oder abberufen, stellt sich daher zugleich die Frage nach der Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – C-410/14 –
BSG, Urteil vom 19.4.2016 – B 1 KR 33/15 R –
BSG, Urteil vom 19.4.2016 – B 1 KR 23/15 R
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2016 – VII-Verg 56/15 –
Schiedsstelle zur Festsetzung der Entgelte für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach § 111b SGB V, Festsetzungsbeschluss vom 14.7.2016 – Verf.-Nr. 01/2015 -
+++ 50 Jahre Deutscher Sozialrechtsverband. Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe +++ AGnES in der Regelversorgung. Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM +++
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