DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-09 |
In der ASV als integrativ ausgerichtetem Leistungssektor des medizinischen Bereichs wird zunehmend virulent, wie es mit dem „Monitoring“ der Leistungserbringer rechtlich bestellt ist, also mit der Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen im Nachhinein der Zulassung zur ASV. Neben der Frage, ob mit deren nachträglichem Wegfall zugleich die Teilnahmeberechtigung entfällt, bleibt angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 116b Abs. 2 S. 8-10 SGB V sowie §§ 44 ff. SGB X klärungsbedürftig, welche Befugnisse resp.
Sozialrechtliche Leistungen für Kinder mit Unterhaltsersatzfunktion sind typischerweise an gestaffelte Altersgrenzen geknüpft, wobei für Menschen mit Behinderungen zumeist Besonderheiten gelten. Als klassisches Beispiel seien hier die Waisenrenten nach § 48 SGB VI oder § 67 SGB VII genannt: Neben dem Tod eines oder beider Elternteile und der Eigenschaft als Kind wird hier vorausgesetzt, dass die in den jeweiligen Normen normierten Altersgrenzen nicht überschritten wurden.
In Zeiten der Pandemie wird die Diskussion über die Zukunft der deutschen Krankenhauslandschaft, die durch dezentrales Leistungsangebot, geringe Spezialisierung und überdurchschnittliche Bettenzahlen geprägt ist, härter. Es gilt als ausgemacht, dass Kapazitäten umgewidmet und zentralisiert werden müssen, um die Behandlungsqualität zu steigern. Verwiesen wird oft auf das sog. dänische Modell: Seit ca. 20 Jahren werden dort spezialisierte sog. Super-Krankenhäuser errichtet, viele kleine Standorte geschlossen und die Zahl der Kliniken mit Notaufnahmen halbiert. Der Umbau der Krankenhauslandschaft ist in eine Gesamtstrategie eingebettet, die z. B. auch von Digitalisierung und einer großen Präventions- und Leitlinienkultur geprägt ist.
BSG, Urteil vom 17.3.2021 – B 6 KA 32/19 R –
BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.2.2021 – L 11 KA 47/19 –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.12.2020 – L 24 KA 6/18 –
+++ Rundschreiben v. 6.1.2021: Veröffentlichung der überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV +++ Rundschreiben v. 4.2.2021: Gesetzliche Krankenversicherung – Leistungen/Haushaltshilfe (§§ 24h, 38 SGB V) +++ Rundschreiben v. 10.2.2021: Gesetzliche Krankenversicherung – Gesetzeskonforme Umsetzung der Beratung und Hilfestellung nach § 44 Abs. 4 SGB V +++ Rundschreiben v. 27.4.2021: Gesetzliche Krankenversicherung – Datenschutzrecht +++
Schiller (Herausgeber), Bundesmantelvertrag Ärzte, Kommentar zum gemeinsamen BMV-Ä
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