DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-10 |
In den vergangenen Jahren haben vor allem zwei obergerichtliche Urteile zum Thema „Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Krankenhausplan?“ Aufsehen erregt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil v. 16.4.2015) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 21.6.2018) haben planungsbehördliche Ablehnungen der Aufnahme in den Krankenhausplan für rechtswidrig erklärt und der klagenden – jeweils recht kleinen – Fachklinik einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkannt. Die Planungsbehörden sehen darin die Gefahr einer Aufsplitterung („Atomisierung“ durch „Überspezialisierung“) der Krankenhauslandschaft. Sie fragen: Kann erreicht werden, dass es vor Gericht mehr Bestandssicherheit für ihre Planungskonzepte gibt?
Trotz etlicher von der Bundesregierung veranstalteter Digitalisierungsgipfel wird der Politik in unserem Land vorgehalten, sie tue zu wenig, um die Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Der Netzausbau hinke hinterher, die Investitionen in die digitale Bildung seien zu gering. Weitere berechtigte Beispiele ließen sich anfügen. Derselbe Vorwurf richtet sich aber auch an Unternehmen oder Betriebe, die sich auf noch positive Ertragszahlen verlassen, ohne zu berücksichtigen, wie intensiv andere Länder in die Digitalisierung und damit in die Zukunft der Arbeitsplätze investieren.
Die im Patientenrechtegesetz mWv 26.2.2013 eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V, die die zügige Bearbeitung krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanträge gewährleisten soll, indem die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen sanktioniert wird, hatte durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG eine extrem „versichertenfreundliche“ Auslegung erhalten. Nunmehr hat der 1. Senat in neuer personeller Besetzung seine Rechtsprechung grundlegend geändert; dieser hat sich erfreulicherweise der 3. Senat kurz danach angeschlossen. Im Folgenden soll weniger die Änderung der Rechtsprechung im Einzelnen besprochen, sondern sollen eher Überlegungen zu den Konsequenzen und zur praktischen Umsetzung der neuen Rechtsprechung angestellt werden.
Der Beitrag setzt sich kritisch mit Annahmen und Behauptungen auseinander, dass es bei Vorschlägen zum Abbau bürokratischer Hürden in der ASV um rechtlich unzulässige Erleichterungen für Krankenhäuser gehe. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Vereinfachungen durch Rückgriff auf bestehende Regelung zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern notwendig und nach geltender Rechtslage möglich sind. Da der Gemeinsame Bundesausschuss diese Möglichkeiten nicht nutze, sollte der Gesetzgeber zusätzliche Festlegungen treffen, wie es die Gesundheitsministerkonferenz im September 2020 einstimmig beschlossen hat.
BSG, Urteil vom 30.9.2020 – B 6 KA 18/19 R –
BSG, Urteil vom 30.9.2020 – B 6 KA 5/19 R –
BSG, Urteil vom 10.9.2020 – B 3 KR 11/19 R –
BGH, Urteil vom 20.5.2020 – IV ZR 125/19 –
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2020 – L 3 KA 31/20 –
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