DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-12 |
Der Verfasser befasst sich 2 ½ Jahre nach dem Inkrafttreten mit einigen Aspekten der Potentialregelung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – NUB – (§ 137c Abs. 3 SGB V). Er beleuchtet – unter Einbeziehung seiner Kenntnisse aus Schiedsverfahren zur Festsetzung von NUB-Entgelten – die Ursprünge und die Entwicklung der Auslegung des § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie das Zusammenspiel mit § 137c Abs. 3 SGB V (dazu I.). Bei der Inhaltsbestimmung des „Potential“erfordernisses erörtert er die Notwendigkeit der Beibringung aussagekräftiger wissenschaftlicher Unterlagen; er hebt hervor, dass diese „passen“ müssen (dazu II.).
Im Hilfsmittelbereich müssen laut Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 alle Hilfsmittelverträge oberhalb des Schwellenwerts ausgeschrieben werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 festgestellt, dass es sich bei Open-House-Verträgen, die dem Bereich der Arzneimittel-Rabattverträge zuzuordnen sind, nicht um ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge handelt.
Nachdem die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) vom 1. 9. 2014 auf große Kritik im Krankenhausbereich gestoßen war, wurde sie durch die DKG gekündigt und eine neue PrüfvV mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Dieser Beitrag stellt die Regelungen der alten und neuen PrüfvV gegenüber, beleuchtet (Auslegungs-)Probleme der einzelnen Regelungen der alten und/oder neuen PrüfvV näher und zieht ein Fazit, ob die Regelungen der neuen PrüfvV Abhilfe in den wesentlichen Kritikpunkten der Krankenhäuser an der alten PrüfvV schaffen konnten.
Der Gesetzgeber hatte mit Einführung des § 17c KHG im Jahre 2013 offensichtlich die realitätsfremde Vorstellung, dass sich die Selbstverwaltungspartner, d. h. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf eine vernünftige, unbürokratische und faire Verfahrensweise einigen könnten, wie in Zukunft die Prüfungen der Abrechnungen der Krankenhäuser auch unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aussehen könnten. Der folgende Beitrag skizziert rechtliche Umsetzungsprobleme.
BSG, Urteil vom 11. 10. 2017 – B 6 KA 27/16 R –
BSG, Urteil vom 7. 11. 2017 – B 1 KR 22/17 R –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. 9. 2017 – L 4 KR 2475/15 –
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