DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-13 |
Die Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung hat alle Beteiligten, die Ausbildungs- und Schulträger, die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger, zu Kompromissen veranlasst. Die Krankenkassen haben sich in den Ländern unterschiedlich zu dieser Problematik verhalten. Übergangslösungen zur Einführung des neuen Berufsbildes wurden überwiegend gefunden.
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 soll mit einem Bündel von Maßnahmen darauf hinwirken, dass bereits nutzbare elektronische Kommunikationsverfahren schnell Eingang in die Versorgung finden. Die Regelungen zielen darauf ab, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien schneller ihren Nutzen für die Patienten, Leistungserbringer und Krankenkassen entfalten (BT-Drucks. 18/5293, 2 ff.). Zur Erreichung dieser anspruchsvollen Ziele setzt das Gesetz zahlreiche Schwerpunkte, unter anderem einen im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 4.5.2016 die Rahmenbedingungen für einen Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung oder Teilzulassung zum Zwecke der Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder bei einem anderen Vertragsarzt gem. § 103 Abs. 4a, Abs. 4b SGB V in Relation zum Praxisnachfolgeverfahren abgegrenzt und damit eine bis dato bestehende Flexibilisierung, insbesondere für MVZ, eingeschränkt.
BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –
BSG, Urteil vom 13.12.2016 – B 1 KR 4/16 R –
BSG, Urteil vom 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 R –
BSG, Beschluss vom 28.9.2016 – B 6 KA 14/16 B –
BSG, Beschluss vom 28.9.2016 – B 6 KA 27/16 B –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.6.2016 – OVG 1 B 16.12 –
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3.1.2017 – L 15 P 48/16 B ER –
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