DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-21 |
Bereits seit geraumer Zeit ist eine Konsolidierung unter den gesetzlichen Krankenkassen festzustellen. Die Möglichkeit, Vereinigungen von Krankenkassen fusionskontrollrechtlich zu überprüfen, wurde durch eine eindeutige Regelung jedoch erst im Rahmen der 8. GWB-Novelle (2013) geschaffen. Der Umfang dieser Fusionskontrolle bleibt teilweise unklar, soweit Kassen im Bereich der solidarischen Leistungserbringung tätig sind.
Der Beitrag gründet auf einem Vortrag der Verfasser Helm und Haaf zur Besteuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung beim letztjährigen Symposium GKV & Recht des GKV-Spitzenverbands in Berlin. Er stellt überblicksartig die ertrag- und umsatzsteuerlichen Risiken und Chancen dar, mit denen sich die gesetzlichen Krankenkassen konfrontiert sehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im letzten Jahr abschließend entschieden, dass eine Krankenkasse als „Unternehmer“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Irreführungsverbot des § 5 UWG unterliegt. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems vertraut ist, unter den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt. Für die Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbs zentrale hat diese von ihr erstrittene Entscheidung keine wesentliche Änderung bewirkt.
Der berechtigte Schutz der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor finanziellen Belastungen durch leichtfertig eingegangene gesundheitliche Risiken oder vielleicht sogar vorsätzliches Herbeiführen von Gesundheitsstörungen steht im Spannungsverhältnis zwischen dem nicht minder berechtigten Bedürfnis, versichert zu sein für die Gefahren des täglichen Lebens, zu denen auch leichtfertiges und schuldhaftes Handeln gehören.
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EuGH, Urteil vom 5.3.2015 – C-503/13 und C-504/13
BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –
(Vorinstanzen: SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 22.11.2012 – S 12 KR 1803/12 –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 – L 5 KR 5378/12 –)
BAG, Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13 –
(Vorinstanzen: ArbG Berlin, Urteil vom 30.8.2012 – 1 Ca 18189/11 –; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.1.2013 – 6 Sa 1894/12 –)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.1.2015 – L 9 AL 278/13 –
(Vorinstanzen: SG Dortmund, Urteil vom 11.11.2013 – S 57 AL 703/11 –; anhängig BSG unter Az: B 11 AL 1/15 R)
mit Anmerkung von Dr. Martin Krasney
Besprechung der Entscheidung des SG Berlin vom 28.1.2015 – S 22 KA 195/10 –
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Knoblich: Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und für den Gesundheitsfonds und für die Träger der sozialen Pflegeversicherung und den Ausgleichsfonds mit Erläuterungen und Buchführungsanweisungen für die Praxis und einem Anhang mit den Vorschriften über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung, 2015, Loseblatt-Kommentar einschließlich der 2. Lieferung
Schaffland: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Ergänzbarer Kommentar nebst einschlägigen Rechtsvorschriften, 2015, Loseblatt-Kommentar einschließlich der 1. Lieferung
Meinert: Befangenheit im Rechtsstreit, 2015
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