DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-07 |
Angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Befassung der Sozialgerichte mit Verfahren betreffend die Versorgung mit einer Mammaaufbau- oder Reduktionsplastik, bariatrischen bzw. postbariatrischen Operationen (Bodylift) oder aber Liposuktionen stellt sich nicht nur die Frage des Hintergrundes dieses Runs auf „Schönheitsoperationen“. Vielmehr ist zwischenzeitlich auch der rechtliche Blick (teilweise) in Bewegung geraten, was es lohnenswert erscheinen lässt, tradierte Argumente anhand ausgewählter Beispiele einer kritischen Analyse zu unterziehen.
Der Koalitionsvertrag der Berliner „Ampel“ für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht vor, die ambulante Bedarfs- und die stationäre Krankenhausplanung gemeinsam mit den Ländern zu einer sektorenübergreifenden Versorgungsplanung weiterzuentwickeln. Um die Chancen und Risiken einer sektorenübergreifenden Versorgung auch vor dem Hintergrund der nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie angespannten Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu beleuchten, ist als Ausgangslage für eine Neuordnung der Bedarfsplanung die komplexe Planungs- und Finanzierungssystematik der ambulanten (vertragsärztlichen) und der stationären (akut-) medizinischen Versorgung zu berücksichtigen.
Seit Inkrafttreten der einzelnen Konkretisierungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Jahr 2014 haben sich bisher insgesamt 681 ASV-Teams in unterschiedlichen Indikationsbereichen gebildet. Im Vorjahresvergleich ist die Anzahl der Teams um 52 % angewachsen. Insbesondere die häufigsten Krebs(neu)erkrankungen sind mittlerweile vom ASV-System umfasst. Darüber hinaus sind weitere Konkretisierungen für rheumatologische Erkrankungen, Pulmonale Hypertonie, TBC und Mukoviszidose etc. beschlossen. Mit rund 36.000 Behandlern wurden bisher über 1,1 Millionen Patienten versorgt.
Vielfach steht der Arzt – besonders bei psychiatrischen Krankheitsbildern – vor dem Problem, dass für die sich äußernden Symptome beim Patienten kein formal passendes Medikament vorliegt oder ein zugelassenes aus persönlichen Gründen nicht angewendet werden kann, es aber Präparate gibt, die zwar „passen“ könnten, für die Diagnose des Patienten aber nicht zugelassen sind. Eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dennoch nicht unmöglich. Die Rechtsprechung hat das Model des „Off-Label-Use“ entwickelt. Die Hürden sind hier allerdings sehr hoch gesetzt.
BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 – B 3 KR 1/22 R –
BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 – B 3 KR 2/22 R –
BSG, Urteil vom 1. Juni 2022 – B 3 KR 5/21 R –
BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 11/20 R –
BSG, Urteil vom 18. August 2022 – B 1 KR 38/21 R
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2022 – L 4 P 31/22 LP –
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