DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-09 |
Für die in der GKV Versicherten, rund 90 % der Bevölkerung Deutschlands, ist die Frage grundlegend, wie offen ihre Krankenversicherung für den medizinischen Fortschritt ist und diesen unterstützt: Wer erkrankt, möchte für sich das Beste, Fortschrittlichste, allerdings ohne dadurch Beitragserhöhungen zu provozieren. Ein Hoffnungsträger für den medizinischen Fortschritt, wenn auch kein Allheilmittel, ist künstliche Intelligenz. Deshalb fokussiert der dreiteilige Beitrag die Perspektiven für die Aufnahme auf künstliche Intelligenz gestützter Verfahren in die GKV und deren Finanzierung.
Die Digitalisierung schreitet auch in der Pflege voran. Neuartige Technologien und die Vernetzung von datenverarbeitenden Systemen stehen für einen Wandel der Lebens- und Arbeitswelten in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen. Während digitale Technologien – Rechnereinsatz, Vernetzung und Datenaustausch – die Pflegeprozesse schon heute prägen und zunehmend weiter an Bedeutung gewinnen, fehlte bislang der rechtliche Rahmen für eine Versorgung mit Pflegeanwendungen im engeren Sinne.
§ 116b SGB V in Gestalt des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) hat die ASV aus dem vorherigen alleinigen Zugriff der Krankenhäuser gelöst und für die Vertragsarztseite geöffnet. Vielfach wird daraus allerdings keine zwingend intersektorale, d. h. Krankenhausärzte wie Vertragsärzte generell zusammenführende Besetzung der interdisziplinären ASV-Teams abgeleitet, vielmehr solches allein für onkologische Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen für geboten erachtet.
BSG, Urteil vom 4. November 2021 – B 6 KA 9/20 R –
BSG, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 11/21 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2021 – L 30 P 71/18 –
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