DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-08 |
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass dem G-BA eine Beobachtungspflicht nach Erlass einer Richtlinie dahingehend obliegt, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse die ursprüngliche Entscheidung noch rechtfertigen oder sie deren Änderung und eine Nachbesserung gebieten.
In dem folgenden Beitrag wird es zunächst darum gehen, das normative Umfeld von Vorsorge und Beobachtungspflicht im öffentlichen Recht näher auszuleuchten. In diesem Zusammenhang spielen die vor einigen Jahrzehnten gewonnenen Erkenntnisse über Risikoentscheidungen im öffentlichen Recht eine wesentliche Rolle. Auf dieser Grundlage kann das Vorsorgeprinzip näher konturiert werden.
Nachfolgend werden Vorschläge zu einem erweiterten Ansatz zur Frage „Daten zur Wahrnehmung der Beobachtungspflichten des G-BA“ unterbreitet. Dies geschieht mit dem Wissen, dass die Anforderungen an die Belastbarkeit solcher Daten für ein erweitertes Handeln des G-BA hoch sind.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 – (abgedruckt in KrV 2019, S. 12 – 20)
BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –
BSG, Urteil vom 24.10.2018 – B 6 KA 44/17 R –
BSG, Beschluss vom 24.10.2018 – B 6 KA 9/18 B –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.9.2018 – L 5 KR 4364/17 KL –
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